Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 6.02.2007 - Az. 33 O 11107/06
klingeltöne.de - Eine Marke deren einzig prägender Bestandteil für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist, kann keinen Kennzeichenschutz für diese Waren/Dienstleistungen beanspruchen.
MarkenG § 8 II Nr. 3, § 14 V, § 15 IV; UWG § 12
Leitsätze:*1. Eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil ein Wort ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch und den ständigen Verkehrsgepflogenheiten
zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist (hier: Klingeltöne), ist für eben solche Waren/Dienstleistungen
nicht eintragungsfähig und kann keinen Schutz beanspruchen, wenn der Begriff (hier: Klingeltöne) für die von diesem erfassten
Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG).
2. Hieran vermag auch der Zusatz ".de" hinter einem derartigen Wort(bestandteil) nichts zu ändern.
Die Bezeichnung „Wort(bestandteil).de" (hier: klingeltöne.de) stellt lediglich eine Beschreibung für das Angebot der beschriebenen
Waren/Dienstleistungen im Internet unter einer deutschen Domain dar und kann daher keinen Schutz beanspruchen.
3. Ein Schutz als Unternehmenskennzeichen kommt nur dann in Betracht, wenn das Zeichen in Bezug auf den im konkreten Fall allein
maßgeblichen Bereich (hier: das Anbieten von Klingeltönen im Internet) eine Unterscheidungskraft besitzt und wegen eines nicht
rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils dazu führt, dass der Zeichenrechtsinhaber
aufgrund dieser Firmierung ein entsprechendes Monopol auf den betreffenden Begriff erlangen kann (hier verneint).
Entscheidet sich ein Unternehmen für einen solchen, sehr schwachen Firmennamen, muss es Drittbenutzungen hinnehmen.
4. Eine nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Markenrechts nicht zu beanstandende Verwendung eines Zeichens kann generell
auch unter wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht verboten werden. Handelt es sich bei einer Streitfrage (hier: Verwendung des
Begriffs "Klingeltöne" in META-Tags) nämlich um eine nach Kennzeichenrecht zu beantwortenden Frage, finden die Vorschriften des
UWG (grundsätzlich) bereits keine Anwendung.
MIR 2007, Dok. 060
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/562
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 15.06.2023 - I ZB 31/20 , MIR 2023, Dok. 057
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Hohenloher Landschwein - Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem MarkenG besteht neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach VO (EU) Nr. 1151/2012
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19, MIR 2021, Dok. 078
Papierspender - Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde
BGH, Urteil vom 07.10.2020 - I ZR 137/19, MIR 2021, Dok. 001
Testsiegel auf Produktabbildung - Unabhängig deren Intensität muss in einer Werbung mit einem Testsiegel eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werden
BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, MIR 2021, Dok. 042